Statuten

Statuten „Verein Glarner Mundartwörterbuch“ 

Art. 1 Name und Sitz 

Unter dem Namen „Verein Glarner Mundartwörterbuch“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) mit Sitz in Glarus.

 Art. 2 Zweck

 Der Verein bezweckt die Erarbeitung und Herausgabe eines Glarner Mundartwörterbuches. Er verpflichtet sich der Pflege und Erhaltung der Glarner Mundarten. Es werden weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke verfolgt. 

Art. 3 Mitgliedschaft 

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme endgültig entscheidet. 

Art. 4 Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses 

Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet in jedem Fall mit dem Tod, diejenige juristischer Personen mit dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit. Im Übrigen ist ein Austritt aus dem Verein auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Art. 5 Finanzierung 

Die Einnahmequellen des Vereins sind: - Mitgliederbeiträge - Beiträge der öffentlichen Hand - Sponsoring - Spenden - Erlöse aus Veranstaltungen. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich an der Mitgliederversammlung festgelegt. 

Art. 6 Organisation 

Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand - die Revision. Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. 

Art. 7 Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr im ersten Quartal statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder drei Wochen im Voraus eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand rechtzeitig einzureichen. Verspätet eingereichte Traktanden werden grundsätzlich an der nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand einladen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auch abzuhalten, falls dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Traktandums schriftlich verlangt wird. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten geleitet, im Verhinderungsfall von der Stellvertretung. Über alle Verhandlungen ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident das Recht, den Stichentscheid zu geben. Beschlüsse betreffend Änderung der Statuten oder Auflösung des Vereins bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

Art. 8 Urabstimmung 

Anstelle einer Mitgliederversammlung kann der Vorstand ausnahmsweise auch eine schriftliche Beschlussfassung (Urabstimmung) durchführen. Es gelten dabei die Ordnungs-vorschriften sowie die Mehrheitsverhältnisse gemäss Art. 7. 

Art. 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte: 

Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung 

Wahl des Vorstandes 

Wahl der Revision 

Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes 

Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revision  Entlastung der Organe 

Kenntnisnahme des Budgets 

Festsetzung der Jahresbeiträge 

Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes 

Änderung der Statuten 

Ausschluss von Mitgliedern 

Auflösung des Vereins. 

Art. 10 Vorstand 

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. 
 Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst. Er regelt die Zeichnungsberechtigung. Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht. Über die Vorstandssitzungen wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident das Recht, den Stichentscheid zu geben. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, falls von keinem Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt wird. 

Art. 11 Revision 

Die Revision setzt sich aus einer oder zwei Personen zusammen. Es kann auch eine Treuhandgesellschaft als Revision bestimmt werden. Die Revision wird für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Revision erstattet der Mitgliederversammlung den Revisionsbericht. Sie kann während des Jahres Stichproben in der Buchhaltung des Vereins vornehmen.

Art. 12 Haftung 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag. 

Art. 13 Vereinsjahr 

Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. 

Art. 14 Auflösung des Vereins 

Wird der Verein aufgelöst, so sind die nach durchgeführter Auflösung verbleibenden Mittel einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz und mit gleichem oder ähnlichem Zweck zuzuwenden. Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. 

Art. 15 Inkrafttreten der Statuten 

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 6. November 2020 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden. 

Die Gründungspräsidentin:               Die Protokollführerin: 
Dodo Brunner                                     lic. iur. Marianne Dürst Benedetti